Am 25.04.2025 versendet die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform die neuen Abgabenbescheide für das Jahr 2025 an die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde.
Erfahrungsgemäß kommt es in der Zeit nach der Versendung der Steuerbescheide zu einem erhöhten Aufkommen an Rückfragen, wodurch es zu längeren Wartezeiten bei der telefonischen und persönlichen Beratung sowie der Beantwortung von E-Mails durch die Mitarbeiter/innen kommen kann. Die Verwaltung bittet um Verständnis und Geduld, falls es zu Verzögerungen kommt.
Stadt Bad Breisig
Die Realsteuerhebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer werden regelmäßig in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Breisig festgelegt. Die Haushaltssatzung 2025 der Stadt Bad Breisig wird erst in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Bad Breisig am 24.06.2025 beschlossen. Anschließend muss diese noch durch die zuständige Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden. Über die Höhe der ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer muss der Stadtrat in der v.g. Sitzung entscheiden. Derzeit werden hierfür von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung notwendige Berechnungen angestellt. Aus den Medien war im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform bereits zu entnehmen, dass es bei der Grundsteuer B zu einer Belastungsverschiebung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken/ Gewerbegrundstücken kommen wird. Dieser Trend ist auch in der Stadt Bad Breisig festzustellen. Von Seiten des Landes wurden Ende Februar die rechtlichen Voraussetzungen für die Kommunen geschaffen, unterschiedliche, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Geschäftsgrundstücke/Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Um die Belastungsverschiebung abzumildern, werden für die Stadt Bad Breisig derzeit Berechnungen über eine mögliche Höhe der verschiedenen Hebesätze durchgeführt. Die Versendung der Grundsteuerbescheide im April 2025 erfolgt daher zunächst unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hebesätze. Sie erhalten nach der Beratung und Entscheidung über die (neue) Höhe der Hebesätze durch den Stadtrat und der anschließenden Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Kommunalaufsicht unaufgefordert einen Änderungsbescheid mit der ab dem 01.01.2025 geltenden Grundsteuer.
Ortsgemeinde Brohl-Lützing:
Die Realsteuerhebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer werden regelmäßig in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgelegt. Die Haushaltssatzung ab dem Jahr 2025 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 09.04.2025 beschlossen. Aufgrund der Grundsteuerreform und der damit einhergehenden veränderten Messbeträge (Festsetzung durch das Finanzamt) wurde eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 465 v. H. auf den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz von 585 v. H. erforderlich. Eine Anhebung ist unumgänglich, damit die Gemeinde in etwa das gleiche Grundsteueraufkommen wie im Jahr 2024 erhält. Da die Haushaltssatzung zunächst noch von der Kommunalaufsicht genehmigt werden muss, konnten vor der Steuerbescheidversendung noch nicht die neuen, höheren, Hebesätze bei der Grundsteuer B angewendet werden. Bei den Bescheiden für die Grundsteuer B wurde daher noch der Hebesatz von 465 v. H. berücksichtigt. Nach Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Kommunalaufsicht werden unaufgefordert die Änderungsbescheide für die Grundsteuer B versendet. Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt zunächst unverändert.
Ortsgemeinden Gönnersdorf und Waldorf:
Nach derzeitigem Kenntnisstand verbleibt es bei den bisherigen Hebesätzen in den Ortsgemeinden Gönnersdorf und Waldorf. Es ist nicht davon auszugehen, dass Änderungsbescheide notwendig werden.